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Zum Aufhebungsvertrag Gedrängt

Sagen Sie deshalb besser einfach nein und bleiben Sie hart. Das muss Ihr Gegenüber akzeptieren und kann letztlich nichts machen. Unser Tipp: Versuchen Sie sich nicht dafür zu rechtfertigen, dass Sie nicht unterschreiben wollen. Das ist natürlich schwierig, wenn man Sie zuvor in ein Gespräch hineingezogen hat. Bleiben Sie dennoch einfach stur. Nichts ist schlimmer, als wenn Sie sich zur Unterschrift überreden oder drängen lassen. Wenn Sie einmal unterschrieben haben, können sie das nämlich später praktisch so gut wie nie ungeschehen machen. Selbst bei schweren Vorwürfen oder Verfehlungen ist es fast immer besser, keinen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und lieber gegen die dann folgende Kündigung zu klagen. Aufhebungsvertrag | Arbeitsrecht | Musterverträge, Muster, Vorlagen, Verträge, Vertragsmuster. Mit Unterstützung des Arbeitsgerichts lassen sich dann meist ganz passable Vergleiche schließen, die zumindest Probleme mit dem Arbeitsamt vermeiden. Oft bekommen Sie dann auch noch ein vernünftiges Zeugnis. Nach einem Aufhebungsvertrag ist das häufig anders, das unterschätzen viele Betroffene.

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Völlig überraschend saß im Büro des Chefs auch dessen Anwalt. Die Arbeitnehmerin wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV des Arbeitgebers abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Ihr wurde ein vorgefertigter Aufhebungsvertrag vorgelegt, den sie sofort unterschreiben sollte. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den vorbereiteten Aufhebungsvertag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von 8 Tagen zum Monatsende vorsah. Was sich bei dem Gespräch genau zugetragen hat und was gesagt wurde, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Wenige Zeit später wurde der abgeschlossene Aufhebungsvertrag dann von der Arbeitnehmerin angefochten, weil sie – wie sie sagte – zu Unrecht mit einer Kündigung bedroht und in der Situation überrumpelt worden sei, so dass sie zum Abschluss des Vertrages gedrängt wurde. Wie wurde entschieden?

Sodann problematisierte das BAG, ob der Arbeitnehmer durch die Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt wurde, d. h. die Drohung Ursache für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages war. Das BAG deutete an, dass die Kausalität zwischen Drohung und Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dann entfallen kann, wenn dem Arbeitnehmer eine angemessene Bedenkzeit bzw. Widerrufsfrist eingeräumt wäre, um die Aussichten der angedrohten Kündigung zu prüfen. Die in diesem Fall "gewährte Bedenkzeit von nur 3 Stunden sei aber nicht ausreichend. 3. Praxistipp Angesichts dieser Rechtsprechung ist zu empfehlen, vor Abschluss des Aufhebungsvertrages sicherheitshalber nicht mit Kündigungen zu drohen bzw. solche auch nicht in Aussicht zu stellen, jedenfalls aber dem Arbeitnehmer eine angemessene Bedenkzeit bzw. Widerrufsfrist einzuräumen. Allgemein gehaltene Ankündigungen, etwa im Falle der Nichtunterzeichnung mit dem Betriebsrat zu reden, dürften unschädlich sein (vgl. LAG Baden-Württemberg, v. 06.

Friday, 10 May 2024